Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie entspricht §§ 553 S. 2554 RVO a. F. Abs. 2 S. 3 geändert durch G v. 5.8.2010. Gesetzeszweck: Regelung des Leistungsausschlusses bei vorsätzlicher Tötung als Korrelativ zu § 7 Abs. 2 und der Leistungsminderung bei schweren Strafverstoßen.
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