Vorschrift in Kraft seit dem 1.1.1997. Sie entspricht § 636 RVO a. F. Gesetzeszweck: Beschränkung der Schadensersatzpflicht des Versicherten gegen seinen Unternehmer bei Personenschäden infolge eines Versicherungsfalles auf Vorsatz und auf versicherten Wegen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4. Die §§ 104 bis 109 sind miteinander verknüpft und bilden zusammen das „System der Ablösung der Haftung durch die gesetzliche Unfallversicherung“ (vgl. BGH, 10. 12. 1974, VI ZR 73/73, BGHZ 63, 313, 316 = VersR 1975, 274, 275) oder auch das Prinzip der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz“ (BGH, 2.4.1977, VI ZR 62/74, SGb 1978, 213).
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