Vorschrift in Kraft seit dem 1.1.1997. Sie lehnt sich an § 637 Abs. 1 RVO a. F. an, zieht den Kreis der haftungsprivilegierten Personen jedoch weiter. Gesetzeszweck: Ausdehnung der Haftungsersetzung auf andere im Betrieb tätige Personen (vgl. Anm. 3, 4). Im Ergebnis sind diese unter den gleichen Voraussetzungen wie der Unternehmer von der Haftung befreit. Die Haftungsprivilegierung unter Arbeitskollegen wird wie die Privilegierung des Unternehmers (vgl. § 104 Anm. 3.3) mit dem Betriebsfriedenargument, der Gefahrengemeinschaft durch die Verrichtung gemeinsamer Arbeiten (BVerfG, 7.11.1972, 1 BvL 4, 17/71 und 10/72; 1 BvR 355/71, BVerfG 34, 118, 136), der Absicherung des Unternehmerprivilegs (BT-Drs. II/3318 S. 66, 85f) sowie mit dem Schutz des Schädigers vor den Haftungsrisiken des Arbeitslebens (Lepa, Haftungsbeschränkung bei Personenschäden nach dem Unfallversicherungsrecht. Diss. Berlin 2004 S. 49ff) gerechtfertigt.
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