Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Gesetzeszweck: Erweiterung der Haftungsbeschränkung auf Personen, die den Personenschaden nicht durch eine betriebliche Tätigkeit i. S. d. §§ 104, 105 verursachen, aber in einer der §§ 104, 105 vergleichbaren Gefahrengemeinschaft tätig sind. Abs. 1 regelt die entsprechende Anwendung der Haftungsbeschränkung nach §§ 104, 105 für die aufgeführten Personengruppen, die in vergleichbaren Gefahrengemeinschaften tätig sind. Sie verrichten keine betriebliche Tätigkeit, sondern sind im eigenen Interesse tätig.
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