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Dokument § 11 SGB VII Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls
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§ 11 SGB VII Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls

Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie ersetzt § 555 RVO a. F. Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 geändert durch SGB IX. Gesetzeszweck: Gesetzliche Zurechnungsnorm, welche die Zurechnung kraft Wesentlichkeit ersetzt. Als mittelbare Unfallfolgen werden weitere Gesundheitsschäden einem anerkannten Versicherungsfall oder auch nur behaupteten Unfallereignis zugerechnet, wenn sie – anders als nach § 8 Abs. 1 – nicht wesentlich durch den Gesundheitsschaden, sondern durch einen der in § 11 umschriebenen Tatbestände wesentlich verursacht wurden. Die Erfüllung dieser Tatbestände muss durch das (behauptete oder anerkannte) Unfallereignis notwendig bedingt gewesen sein (BSG, 5.7.2011, B 2 U 17/10 R, BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 = SGb 2012, 339 mit Anm. Sandbiller S. 346 und Ulrich S. 350; 15.5.2012, B 2 U 31/11 R, UVR 15/2012, 993). Die Vorschrift trägt dem Schutzbedürfnis des Versicherten Rechnung, der an den vom UV-Träger angeordneten Maßnahmen teilnehmen muss.

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