Vorschrift neu gefasst mit Wirkung vom 1.1.2015 durch BUK-NOG. Gesetzweck: Für die UV Bund und Bahn gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen des Zweiten Kapitels einschließlich der Befugnis, UVV zu erlassen. Die Vorschrift regelt – insbes. für die unmittelbare Bundesverwaltung – Abweichungen.
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