Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. § 555a RVO a. F. galt auch für Versicherungsfälle, die zwischen dem 24.5.1949 und dem 31.10.1977 (Tag vor Inkrafttreten des § 555a RVO a. F.) eingetreten waren (§ 213 Abs. 2). Gesetzeszweck: Regelung entspricht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1977 (1 BvL 2/74, BVerfGE 45, 376, 386 f.) und erstreckt den Versicherungsschutz auf die Leibesfrucht wegen der „Gleichheit der Gefahrenlage, die aus der natürlichen Einheit von Mutter und Kind entsteht“.
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