Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 21. Juli 2012. Zur Rückwirkung des UV-Schutzes bis zur Einführung des Transplantationsgesetzes 1997 s. § 213 Abs. 4. Gesetzeszweck: Versicherungsrechtliche Absicherung des Organlebendspenders (§ 2 Abs. 1 Nr. 13b) auf alle Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Spende von Blut usw., unabhängig davon, ob ein Arbeitsunfall i. S. d. § 8 gegeben ist (BT-Drs. 17/9773 S. 41 f.). Die Spende muss nach den rechtlichen Vorgaben des Transplantationsgesetzes vorgenommen werden.
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