Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie entspricht im Wesentlichen §§ 644, 645 und 647 RVO a. F. Abs. 1 Halbs. 2 eingefügt durch G v. 5.8.2010, Abs. 1 S. 2 durch G v. 5.12.2012. Gesetzeszweck: Regelung der Zuständigkeit von heterogen gestalteten Unternehmen, deren verschiedenen Bestandteile jeweils für sich betrachtet unterschiedlichen UV-Trägern angehören würden. Ziel der Vorschrift ist, dass in diesen Fällen die Zuständigkeit nur einer BG gegeben ist.
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