Vorschrift ist am 21.8.1996 in Kraft getreten. Abs. 3 und 4 eingefügt durch UVMG mit Wirkung v. 5.11.2008, Abs. 3 geändert durch PrävG v. 17.7.2015. Gesetzeszweck: Generalklausel für die vorrangige Prävention: Regelung der a) grundsätzlichen Verpflichtung der UV-Träger („zu sorgen“) zum Schutz der Versicherten gegen Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren (Abs. 1 S. 1); b) Ermittlung von Ursache-Wirkungs-Beziehungen (Abs. 1 S. 2); c) der Zusammenarbeit mit den KKen bei der Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen (Abs. 2) und d) im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie mit der Tätigkeit des Bundes und der Länder im staatlichen Arbeitsschutz (Abs. 3) sowie e) die Bedeutung des Spitzenverbandes DGUV in der Prävention (Abs. 4).
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