Der dem früheren § 690 RVO nachgebildete § 144 wurde – wie die nachfolgenden Vorschriften des DO-Rechts – durch das UVEG eingefügt. Abs. 1 S. 2 gestrichen und Abs. 2 eingefügt durch G v. 12.6.2020 mit Wirkung v. 1.1.2023. Die Ermächtigung zum Erlass einer Dienstordnung ist vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 4 GG zu sehen, nach dem die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Die UV-Träger üben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hoheitliche Befugnisse aus. Da sie bis zum 31.12.2022 überwiegend nicht die sogenannte Dienstherreneigenschaft i. S. des § 121 Beamtenrechtsrahmengesetzes hatten, konnten sie die hoheitlichen Aufgaben nicht durch Beamte wahrnehmen lassen. An deren Stelle traten die Angestellten, deren Dienstvertrag nicht im Rahmen des Tarifrechts, sondern im Rahmen einer öffentlichenrechtlichen Dienstordnung gestaltet werden.
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