Vorschrift knüpft an den früheren § 701 RVO an. Sie regelt das Rangverhältnis bei einem Widerspruch zwischen DO und dem einzelnen Dienstvertrag. Dienstordnungen (DO) sind dem öffentlichen Recht angehörendes, gesetzvollziehendes autonomes Satzungsrecht, das kraft seiner Normenwirkung zwingend die Arbeitsverhältnisse der der DO unterworfenen Angestellten gestaltet, ohne dass es dazu übereinstimmender Willenserklärungen der Parteien des Arbeitsvertrages bedarf (BAG, 25.5.1982, 1 AZR 1073/79, AP Nr. 53 zu § 611 BGB DO-Angestellte mit weiteren Nachweisen).
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