Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie entspricht im Wesentlichen § 725 Abs. 2 S. 1 bis 3 RVO a. F. Abs. 1 S. 5 eingefügt durch G v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526), Abs. 2 S. 2 durch G. v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606), Abs. 1 S. 7 geändert durch G v. 12.4.2012, Abs. 1 S. 6 geändert durch BUK-NOG, Abs. 2 S. 2 geändert durch G v. 23.12.2016.
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