Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie entspricht im Wesentlichen den früheren §§ 746 Abs. 1, 749, 747 Abs. 2 RVO. Abs. 2 S. 1 („ist aufzuheben“) geändert durch UVMG mit Wirkung v. 5.11.2008; Abs. 2 Nr. 2 neu gefasst durch G v. 15.4.2015; Abs. 2a neu eingefügt m. W. v. 1.1.2019 Abs. 1 S., 2 eingeführt durch G v. 12.6.2020.
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