Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie löst § 788 RVO a. F. ab. Änderung durch G v. 12.4.2012. Gesetzeszweck: Besonderer Erstattungsanspruch der ldw. BG gegen einen anderen UV-Träger, um eine eventuelle unverhältnismäßige Belastung der ldw. UV auszugleichen, wenn ein in ihrem Zuständigkeitsbereich nur vorübergehend Tätiger mit einem wesentlich höheren Arbeitseinkommen als in der Landwirtschaft üblich, einen Arbeitsunfall erleidet.
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