Vorschrift eingefügt durch UVMG mit Wirkung v. 5.11.2008, Abs. 2 S. 4 geändert durch G v. 15.7.2009. Übergangsregelung für die Ausgleichsjahre 2008 bis 2013 s. § 220. Gesetzeszweck: Sonderregelung für Tatbestände mit besonderer Belastung.
Lieferung: 05/18Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: