Vorschrift neu gefasst durch UVMG mit Wirkung v. 5.11.2008. Gesetzeszweck: Entlastung für kleine Unternehmen durch eine Freibetragsregelung (Abs. 1) und Freistellung förderungswürdiger Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht von der Ausgleichsverpflichtung (Abs. 2).
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