Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie entspricht § 1502 RVO a. F. S. 3 neu gefasst durch G. v. 20.11.2019. Gesetzeszweck: Konkretisierung der Auskunftspflicht der ges. Krankenversicherung (die privaten Krankenversicherer sind nicht erfasst) gem. dem Erlaubnisvorbehalt nach § 67b Abs. 1 SGB X.
Lieferung: 02/20Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: