Vorschrift: ist am 21.8.1996 in Kraft getreten und neu gefasst durch UVMG mit Wirkung v. 5.11.2008. Gesetzeszweck: Regelung der Befugnisse der Aufsichtsperson gegenüber Unternehmern und Versicherten des Unternehmens hinsichtlich von Anordnungen und gegenüber Unternehmern hinsichtlich der Überwachung. Bei der Beratung kann die Aufsichtsperson sich auf diese Befugnisse nicht stützen.
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