Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie ersetzt §§ 547, 556 Abs. 1 RVO a. F. Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2–4, Abs. 4 und 5 geändert durch SGB IX mit Wirkung ab 1.7.2001. Gesetzeszweck: Leitlinie (Keller, SGb 2000, 459, 460) für alle Leistungen der UV zur Heilbehandlung einschließlich der medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und in der Gemeinschaft, auf die diese ergänzenden Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf damit im Zusammenhang stehende Geldleistungen.
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