Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie lehnt sich an § 557 Abs. 1, 4; § 556 Abs. 1 RVO a. F. an. Abs. 1 Nr. 7 geändert durch G v. 23.12.2016 m. Wirkung zum 1.1.2018. Vorschrift zählt beispielhaft („insbesondere“) die Maßnahmen der Heilbehandlung auf. Die Aufzählung trägt dem Umstand Rechnung, dass Heilbehandlungsmaßnahmen und Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation (vgl. Nr. 7) nicht eindeutig abgrenzbar sind (BT-Drs. 13/2204 S. 83). Es handelt sich ferner um die Einweisungs- und Übersichtsvorschrift für die Leistungen der medizinischen Rehabilitation.
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