Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4 geändert durch LPartG, Abs. 1 Nr. 3 und 4 eingefügt durch G. v. 9.12.2004 mit Wirkung v. 1.1.2005, Abs. 1 Nr. 5 eingefügt durch 5. SGB IV-ÄndG. Gesetzeszweck: Abs. 1 regelt (in Anlehnung an §§ 543 Nr. 1, 544 Nr. 1 RVO a. F.) die Versicherung kraft Satzung für den näher bestimmten Personenkreis, weil insofern ein soziales Schutzbedürfnis besteht; Abs. 2 (in Anlehnung an § 543 Abs. 1 2. Halbs., § 542 Nr. 3 RVO a. F.) deren Ausschluss, weil entweder eine berufliche Tätigkeit nicht vorliegt (Abs. 2 Nrn. 1–3), oder die Betroffenen wirtschaftlich ausreichend abgesichert sind (Abs. 2 Nr. 4). Das Recht zur Erweiterung des versicherten Personenkreises durch Satzungsrecht wurde den UV-Trägern eingeräumt, weil sie die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit am sachkundigsten beurteilen können (vgl. BSG, 17.5.2011, B 2 U 18/10, SozR 4-2700 § 6 Nr.2).
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