Vorschrift ist am 1.1.1996 in Kraft getreten. Sie ersetzt §§ 559a und b RVO a. F. Abs. 1 neu gefasst durch G v. 23.12.2016. Gesetzeszweck: Regelung der Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (früher soziale Rehabilitation) als eigenständige dritte Säule neben der medizinischen Rehabilitation sowie der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, um das Rehabilitationsziel der UV zu erreichen. Diese Leistung ist diesen gegenüber eigenständig und nicht subsidiär. Während § 26 Abs. 1 S. 1 dem Versicherten einen Anspruch dem Grunde nach gewährt, regelt § 39 – neben § 26 Abs. 2 Nr. 3 – nach welchen Kriterien die Ermessensauswahl zu erfolgen hat (Padé in: jurisPK-SGB VII § 39 Rn. 18).
Lieferung: 05/22
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: