Vorschrift ist am 1.1.1996 in Kraft getreten. Sie ersetzt §§ 559a und b RVO a. F. Abs. 1 neu gefasst durch G v. 23.12.2016. Gesetzeszweck: Regelung der Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (früher soziale Rehabilitation) als eigenständige dritte Säule neben der medizinischen Rehabilitation sowie der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, um das Rehabilitationsziel der UV zu erreichen. Diese Leistung ist diesen gegenüber eigenständig und nicht subsidiär. Während § 26 Abs. 1 S. 1 dem Versicherten einen Anspruch dem Grunde nach gewährt, regelt § 39 – neben § 26 Abs. 2 Nr. 3 – nach welchen Kriterien die Ermessensauswahl zu erfolgen hat (Padé in: jurisPK-SGB VII § 39 Rn. 18).
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