Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie lehnt sich an § 569b RVO a. F. an. Abs. 1 neu gefasst durch G. v. 23.12.2003. Gesetzeszweck: Regelung der Reisekosten a) bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie b) zur Ausführung der Heilbehandlung.
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