Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie entspricht § 558 RVO a. F. Abs. 2 S. 2 eingeführt durch 4. Euro-EinführungsG; Abs. 2 S. 3 geändert durch LSVOrgG sowie durch G. v. 21.7.2004. Abs. 3 S. 1 geändert durch SGB IX; Abs. 6 eingefügt durch LSVOrgG; Abs. 2 S. 1 geändert, S. 2 aufgehoben durch UVMG mit Wirkung v. 5.11.2008. Gesetzeszweck: Definition des Begriffs der Pflegebedürftigkeit und Regelung der Erbringung von Pflegeleistungen in Ergänzung zur Anspruchsgrundlage in § 26 Abs. 2 Nr. 5.
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