Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie lehnt sich an §§ 560 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 568a Abs. 1 RVO a. F. an. Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 3 geändert durch SGB IX, Abs. 1 Nr. 2 durch G. v. 24.12.2003 und 24.4.2006, Abs. 4 ergänzt durch G. v. 23.12.2014. Gesetzeszweck: Regelung der Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf Verletztengeld in Fällen der Ersterkrankung und i. V. m. § 48 auch bei Wiedererkrankung.
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