Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie entspricht im Wesentlichen § 561 RVO a. F. Mit Wirkung vom 1.1.1997 wurde Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 neu gefasst durch Art. 11. Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, mit Wirkung vom 1.1.1998 Abs. 2 durch Art. 7 Nr. 4 AFRG sowie durch G v. 21.3.2005. Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 S. 2 neu gefasst, Abs. 1a eingefügt mit Wirkung vom 1.1.2001 durch Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz. Abs. 7 aufgehoben durch das SGB IX; Abs. 5 ergänzt durch HZvNG mit Wirkung vom 1.1.2003; Abs. 2 S. 1 geändert durch G v. 24.4.2006; Abs. 2 geändert durch UVMG; Abs. 1 S. 3 geändert durch G v. 5.8.2010; Abs. 8 geändert durch 7. SGB IV-ÄndG.
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