Vorschrift ist am 1.7.1997 in Kraft getreten. Sie entspricht § 779b und c RVO a. F. unter Einbeziehung des § 789a RVO a. F. Abs. 2 und 3 geändert durch PartG, Abs. 4 neu gefasst und Abs. 5 aufgehoben durch G v. 18.12.2007. Abs. 3 Nr. 3 geändert durch G v. 5.8.2010. Übergangsregelung § 221. Abs. 4 S. 2 geändert durch G v. 12.4.2012.
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