Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Abs. 1a eingefügt durch G zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrecht mit Wirkung vom 1.1.2005. Gesetzeszweck: Abs. 1 nennt (abschließend) die Leistungen bei Tod (entsprechend §§ 589 Abs. 1, 600 bis 602 RVO a. F.); Abs. 2 regelt die Rechtsvermutung bei bestimmten BKen (entsprechend § 589 Abs. 2 RVO a. F.); Abs. 3 die Voraussetzungen für die Verschollenheitsrente (entsprechend § 597 RVO a. F.).
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