Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Gesetzeszweck: Definition des Versicherungsfalls. Der Begriff des Versicherungsfalls ist allen Versicherungen (privaten wie gesetzlichen) eigen. Er umschreibt das Versicherungswagnis (BSG, 20.6.1995, 8 RKnU 2/94, HV-Info 26/1995, 2204).
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