Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie übernimmt die Regelungen der §§ 622 Abs. 2 S. 2 und 3 RVO a. F. Gesetzeszweck: Bestandschutz der Renten auf unbestimmte Zeit für 1 Jahr (Schutzjahr) oder während des Bezuges von Verletztengeld und damit Schutz des Versicherten und (gewisse) wirtschaftliche Sicherstellung.
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