Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie entspricht weitgehend § 603 RVO a. F. Gesetzeszweck: Regelung der Abfindung einer Rente in Form der vorläufigen Entschädigung. Es entspricht dem Sinn einer vorläufigen Entschädigung, dass der Berechtigte sich nicht an einen laufenden Rentenbezug gewöhnen soll. Zudem ergibt sich eine Verwaltungsvereinfachung durch Wegfall von Nachuntersuchung, weiterer Bescheide usw.
Lieferung: 04/22
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: