Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie lehnt sich an §§ 548 bis 550 RVO a. F. an. Abs. 2 Nr. 2a und Nr. 3 geändert durch LPartG mit Wirkung von 1.8.2001; Abs. 1 S. 3 sowie Abs. 2 Nr. 2a eingefügt durch G. v. 14.6.2021. Gesetzeszweck: Bestimmung der Begriffe Unfall, Arbeitsunfall und versicherte Tätigkeiten (Abs. 1), Erweiterung des Kreises der versicherten Tätigkeiten (Abs. 2), Fiktion der Beschädigung bzw. des Verlustes eines Hilfsmittels als Gesundheitsschaden (Abs. 3). Arbeitsunfall: Das BSG hat im Jahre 2006 (BSG, 9.5.2006, B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196, 198 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 = SGb 2007, 242 m. Anm. Keller) die Begrifflichkeiten bei der Zusammenhangsprüfung eines Arbeitsunfalls unter Bezugnahme auf die Legaldefinition des § 8 Abs. 1 und 2 wie folgt neu gefasst: „Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls“. Der Sprachgebrauch ist etabliert und seitdem stabil.
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