Vorschrift neu gefasst durch G vom 12.6.2020 m. Wirkung vom 1.1.2021. Gesetzeszweck: Schutz jener Versicherten, die schon vor der während der Ausbildung einen Versicherungsfall erlitten und
deshalb im Jahre vor dem Versicherungsfall noch nicht das volle Arbeitsentgelt erzielt haben; sie werden so gestellt, als hätten sie den Versicherungsfall erst nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung erlitten. Wegen des Günstigkeitsprinzips ist § 91 neben § 90 anwendbar.
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