Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezieher und Bezieherinnen von Verletzten-, Kinderverletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X (VV Beiträge)
vom 1.1.2023.
Die VV Beiträge findet in Fällen Anwendung, in denen aufgrund der VV Generalauftrag oder der VV Einzelauftrag auftragsweise Leistungen der Unfallversicherungsträger ausgezahlt werden. Die Krankenkassen stellen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen die Versicherungs- und Beitragspflicht fest, berechnen die Beiträge, führen diese ab und fordern die Beiträge vom zuständigen Unfallversicherungsträger an bzw. rechnen die Beiträge mit diesem ab.
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