Vorschrift neu gefasst durch SGB IX mit Wirkung vom 1.7.2001, Abs. 1 neu gefasst durch G v. 23.12.2016.
Gesetzeszweck: § 26 Abs. 1 S. 1 räumt dem Versicherten nach Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch dem Grunde nach auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein. Die Auswahl der geeigneten Maßnahmen steht nach § 26 Abs. 5 im pflichtgemäßen Ermessen der UV-Träger (s. Anm. 1.3 zu § 49 SGB IX). § 35 regelt die Maßnahmen, zwischen denen eine Auswahl zulässig ist und gibt – neben § 26 Abs. 2 Nr. 2 – Vorgaben für die Ermessensausübung. Dabei fasst Abs. 1 die Rechtsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen zusammen. Abs. 2 bis 4 berücksichtigt die Besonderheiten der ges. UV und trägt dem gegliederten System der SV Rechnung.
Ihr Zugang zur Datenbank "Gesetzliche Unfallversicherung"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesetzliche Unfallversicherung" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesetzliche Unfallversicherung" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.