Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Abs. 8 S. 2 eingefügt durch SGB IX v. 19.6.2001, Abs. 7 geändert durch G v. 25.11.2003, Ministeriumszuständigkeit in Abs. 7 durch G v. 31.10.2006. Vorschrift regelt (in Anlehnung an § 557 Abs. 2 und 3 RVO a. F.) das alleinige Organisationsrecht der UV und damit die Durchführung des unfallversicherungsrechtlichen Heilverfahrens und enthält die Ermächtigungsgrundlage für besondere Heilverfahren.
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