Vorschrift neu gefasst durch SGB IX mit Wirkung vom 1.7.2001, Abs. 1 neu gefasst durch G v. 23.12.2016.
Gesetzeszweck: § 26 Abs. 1 S. 1 räumt dem Versicherten nach Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch dem Grunde nach auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein. Die Auswahl der geeigneten Maßnahmen steht nach § 26 Abs. 5 im pflichtgemäßen Ermessen der UV-Träger (s. Anm. 1.3 zu § 49 SGB IX). § 35 regelt die Maßnahmen, zwischen denen eine Auswahl zulässig ist und gibt – neben § 26 Abs. 2 Nr. 2 – Vorgaben für die Ermessensausübung. Dabei fasst Abs. 1 die Rechtsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen zusammen. Abs. 2 bis 4 berücksichtigt die Besonderheiten der ges. UV und trägt dem gegliederten System der SV Rechnung.
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