Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten; Nr. 2 konkretisiert durch 3. WRVG und neu gefasst durch AFRG mit Wirkung v. 1.1.1998 sowie ergänzt durch G. v. 30.7.2004 und geändert durch G v. 24.4.2006; Nr. 1 neu gefasst durch G. v. 21.3.2005. Die Vorschrift löst das Ruhen der Entgeltersatzleistungen gem. § 560 Abs. 1 RVO a. F. ab und orientiert sich an § 27 SGB VI. Gesetzeszweck: Vermeidung von Doppelleistungen mit gleicher Zweckbestimmung (vgl. dazu BVerfG, 9.11.1988, 1 BvL 22/ 84, 1 BvL 71/86, 1 BvL 9/87, BVerfGE 79, 87 = NZA 1989, 406 durch abschließende Aufzählung des anrechenbaren Einkommens.
Lieferung: 05/23
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: