Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten; Nr. 2 konkretisiert durch 3. WRVG und neu gefasst durch AFRG mit Wirkung v. 1.1.1998 sowie ergänzt durch G. v. 30.7.2004 und geändert durch G v. 24.4.2006; Nr. 1 neu gefasst durch G. v. 21.3.2005. Die Vorschrift löst das Ruhen der Entgeltersatzleistungen gem. § 560 Abs. 1 RVO a. F. ab und orientiert sich an § 27 SGB VI. Gesetzeszweck: Vermeidung von Doppelleistungen mit gleicher Zweckbestimmung (vgl. dazu BVerfG, 9.11.1988, 1 BvL 22/ 84, 1 BvL 71/86, 1 BvL 9/87, BVerfGE 79, 87 = NZA 1989, 406 durch abschließende Aufzählung des anrechenbaren Einkommens.
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