Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie ersetzt §§ 552 Nr. 1 bis 3, 838 Nr. 1 bis 3 RVO a. F. Gesetzeszweck: Erweiterung des Versicherungsfalls nach § 8 auf eigenwirtschaftliche Handlungen für typische Gefahrensituationen in der See- und Binnenschifffahrt. Bei der zeitlichen Abgrenzung des Unfallbegriffs ist angesichts der Wacheinteilung an Bord eine weitergehende Beurteilung im Einzelfall (ggf. bis zu 20 Stunden) erforderlich (Woelki in: jurisPK-SGB VII § 10 Rn. 8).
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