Vorschrift: ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie ersetzt § 765a RVO a. F. S. 1 erweitert (um Nr. 12), S. 2 und 3 eingefügt durch G. v. 9.12.2004 mit Wirkung vom 1.1.2005; S. 1 letzter Halbs. eingefügt durch UVMG mit Wirkung v. 5.11.2008, S. 3 Halbs. 2 eingefügt durch 5. SGB IV-ÄndG mit Wirkung vom 1.1.1997. Gesetzeszweck: Aufopferungsanspruch für den Ersatz von Sachschäden. Ihr liegt die Erwägung zu Grunde, dass derjenige, der sich uneigennützig für andere einsetzt oder zu einem solchen Einsatz verpflichtet wird, weitergehend als das Opfer einer Straftat zu entschädigen sei und nicht auf das Risiko der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche verwiesen werden sollte (BT- Drs. 7/2506 S. 17).
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