Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie ersetzt § 569 RVO a. F. Abs. 1, Abs. 3 S. 2 geändert durch SGB IX. Gesetzeszweck: Vorschrift regelt die Voraussetzungen (Abs. 1) und den Umfang (Abs. 2) der Kfz-Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft. Kfz-Hilfe zur medizinischen Rehabilitation s. § 31 Anm. 7.2. Die rechtliche Qualifizierung hängt von dem Zweck ab, dem die Kfz-Hilfe dient (BSG, 27.2.1980, 1 RJ 4/79, BSGE 50, 33 = SozR 2200 § 1237 a Nr. 11).
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