Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie lehnt sich an §§ 580 Abs. 1, 581 Abs. 1 und 3 RVO a. F. an. Gesetzeszweck: Anspruchsgrundlage für Renten und deren Höhe. Erwerbsfähigkeit ist in der UV das versicherte Rechtsgut. Infolge eines Versicherungsfalls: Jeder Versicherungsfall begründet einen selbständigen Anspruch. Daher muss für jeden neuen und selbständigen Versicherungsfall die Rente gesondert berechnet und festgestellt werden.
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