§ 57 SGB VII Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten
Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie entspricht § 582 RVO a. F. Gesetzeszweck: Wirtschaftlicher Ausgleich für Schwerverletzte, die infolge des Versicherungsfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können und keinen Anspruch auf Rente aus der RV haben und deshalb allein auf die Versichertenrente angewiesen sind (BSG, 26.7.1973, 8/2 RU 243/72, BSGE 36, 104, 106 = SozR Nr. 2 zu § 582 RVO).
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