§ 64 SGB VII Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten
Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie lehnt sich an § 589 Abs. 1 RVO a. F. an. Abs. 1 neu gefasst, Abs. 4 eingefügt durch LSVOrgG mit Wirkung v. 1.8.2001. Gesetzeszweck: Regelung der Höhe des Sterbegeldes, der Erstattung der Überführungskosten und des Anspruchsberechtigten.
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