Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie enthält die Regelungen der §§ 590, 591, 594, 599, 586 Abs. 2 RVO a. F. Ist der Tod vor dem 1.1.1986 eingetreten, gilt § 217 Abs. 2 S. 3. Abs. 2 Nr 3c neu gefasst durch Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung vom 1.1.2001. Abs. 1 S. 2 eingefügt durch AVmEG sowie durch G zur Verbesserung des Hinterbliebenrechts mit Wirkung vom 1.1.2002 (Übergangsregelung s. § 218a). Abs. 7 eingefügt durch G zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrecht mit Wirkung vom 1.1.2005. Abs. 2 Nr. 3b geändert durch G vom 20.4.2007 mit Wirkung vom 1.1.2008, Abs. 4 S. 1 Nr. 1 aufgehoben durch 5. SGB IV-ÄndG, Abs. 7 aufgehoben durch G v. 20.11.2015.
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