Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie lehnt sich an § 596 RVO a. F. an. Gesetzeszweck: Ersetzung eines infolge des Todes nach dem Versicherungsfall entfallenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch (BSG, 27.6.1984, 9b 2 RU 38/83, BSGE 57, 77, 79 = SozR 2200 § 596 Nr. 9). Dazu Anm. 7.
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