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Dokument § 71 SGB VII Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe
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§ 71 SGB VII Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe

Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie lehnt sich an §§ 600, 601, 602 RVO a. F. an. Gesetzeszweck: Regelung der Beihilfe für Witwen, Witwer und Vollwaisen (Anspruchsberechtigte) als Ausgleich bei verstorbenen Schwerverletzten, weil diese häufig wegen des geminderten Verdienstes für den Todesfall keine hinreichende Vorsorge treffen können. Die Beihilfe bezweckt die Durchbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Tod und dem Versicherungsfall für Leistungen der UV und rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass der Ehegatte des schwer verletzten Versicherten zu dessen Lebzeiten von den Auswirkungen der Folgen des Versicherungsfalls regelmäßig mitbetroffen worden ist (BSG, 15.3.1979, 5 RKn 3/ 78, BSGE 48, 79, 82 = SozR 2200 § 594 Nr. 2; SGB VII-Komm/ Burchardt, § 71 Rn. 5).

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