§ 76 SGB VII Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert
Vorschrift ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie entspricht im Wesentlichen §§ 604, 605 RVO a. F. Für die ldw. UV gilt § 221a. Gesetzeszweck: Dauerabfindung als eine andere Auszahlungsform der Rente auf unbestimmte Zeit. Begünstigung des Versicherten, der seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine Verfügungsmacht über einen erheblichen Geldbetrag im Unterschied zu laufenden, ggf. nicht allzu hohen monatlichen Rentenzahlungen verbessert, sowie des UV-Trägers, der seinen Verwaltungsaufwand reduziert (BSG, 9.11.2010, B 2 U 10/10 R, SGb 2011, 541 m. Anm. Nehls). Die Abfindung beinhaltet denknotwendig das Risiko einer geringeren Leistung gegenüber einer dauerhaften Rentengewährung.
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