Vorschrift eingefügt durch G v. 18.12.2007. Übergangsregelung § 221. Gesetzeszweck: Einschränkung für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a und b Versicherten von Rentenansprüchen zur finanziellen Entlastung der Solidargemeinschaft, da die ldw. UV hinsichtlich dieses Personenkreises nicht der Ablösung der Unternehmerhaftung dient, sondern eine genossenschaftlich organisierte Selbsthilfe der Unternehmer darstellt. Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 3 GG (BSG, 20.3.2018, B 2 U 11/17 R, UVR 10/2018, 561 Rn. 24 ff.).
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